# Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der WerkWohl-Plattform
**Stand:** 2026-05-15
**Version:** 0.1 (Entwurf zur Anwaltsprüfung)
**Geltungsbereich:** B2B-Plattform-Nutzung durch Arbeitgeber
> Hinweis: Diese AGB regeln ausschließlich die Nutzung der digitalen WerkWohl-Plattform. Die Vermittlung konkreter Versicherungsverträge (insb. bAV, bKV, GGF-Versorgung) erfolgt auf Grundlage eines separaten Maklervertrags zwischen dem Arbeitgeber und der Hannes Weindorf Finanz- und Unternehmensberatung UG (haftungsbeschränkt) als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung. Die Erstinformation des Versicherungsmaklers nach § 15 VersVermV bleibt davon unberührt.
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## § 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für die Nutzung der digitalen Plattform **WerkWohl** (erreichbar unter werkwohl.de sowie app.werkwohl.de, nachfolgend „Plattform") durch Arbeitgeber im Sinne von Absatz 3.
(2) Vertragspartner und Plattform-Anbieter ist:
> **Hannes Weindorf UG (haftungsbeschränkt) Finanz- und Unternehmensberatung**
> Adalbert-Stifter-Straße 6, 74629 Pfedelbach
> Telefon: 07941-6978080, E-Mail: post@weindorf-finanzberatung.de
> Geschäftsführer: Hannes Weindorf
> Handelsregister: HRB 744808, Amtsgericht Stuttgart
> Umsatzsteuer-ID: [ANWALT-CHECK]: USt-ID UG ergänzen (sobald verfügbar)
> Vermittlerregister-Nr. § 34d GewO: D-CF4A-L3G40-96
> Vermittlerregister-Nr. § 34f GewO: D-F-175-RGLM-28
> Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Jägerstr. 30, 70174 Stuttgart, https://www.stuttgart.ihk24.de/
> Berufshaftpflicht: ERGO Versicherung AG, Geltungsbereich Europa, gesetzliche Mindest-Pflichtversicherungssumme 1.564.610,00 EUR pro Schadenfall (Stand 09.10.2024)
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> (nachfolgend „WerkWohl-Anbieter" oder „wir")
(3) Nutzer der Plattform sind ausschließlich **Unternehmer im Sinne von § 14 BGB**, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen mit zehn bis zweihundertfünfzig Beschäftigten (nachfolgend „Arbeitgeber" oder „Kunde"). Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind keine Vertragspartner dieser AGB.
(4) Der **Plattform-Entwickler** ist das Einzelunternehmen Weindorf Beratung (Inhaber: Hannes Weindorf, Adalbert-Stifter-Straße 6, 74629 Pfedelbach). Die Plattform-Software wird vom Plattform-Entwickler im Rahmen einer internen Lizenzvereinbarung dem WerkWohl-Anbieter zur Verfügung gestellt. Vertragspartner des Kunden bleibt ausschließlich der WerkWohl-Anbieter.
(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der WerkWohl-Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(6) Begriffsbestimmungen:
- **„Plattform-Lizenz":** Das vertragliche Recht des Kunden zur Nutzung der Plattform in dem im jeweiligen Tarif vereinbarten Umfang.
- **„Modul":** Ein funktional abgegrenzter Plattform-Bestandteil (z. B. bAV, bKV, VitalPro, GGF, Hinterbliebenen-Vorsorge), der einzeln aktiviert wird.
- **„Mitarbeiter-Strecken-Kontingent":** Die im Tarif enthaltene Anzahl gleichzeitig aktiver Mitarbeiter-Konten pro Lizenzjahr.
- **„Beratungs-Strecke":** Digitaler Wizard zur Vorbereitung einer Vermittlungs-Entscheidung des Mitarbeiters (z. B. zehnstufige bAV-Strecke).
- **„Onboarding-Bereich":** Informations- und Aktivierungs-Flow für arbeitgeber-finanzierte Benefits (z. B. bKV, VitalPro).
- **„Hannes-Termin":** Persönlicher Video-Beratungs-Termin mit einem Versicherungsmakler des WerkWohl-Anbieters.
[ANWALT-CHECK]: Reichen die Begriffsbestimmungen für eine wirksame Vertragsauslegung? Sollten zusätzliche Begriffe wie „Tenant", „Service-Role", „Audit-Log" aufgenommen werden?
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## § 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Vertrages ist die zeitlich befristete, entgeltliche Bereitstellung der WerkWohl-Plattform als webbasierte Software-as-a-Service-Lösung (SaaS) zur Verwaltung und Beratung von Mitarbeiter-Benefits.
(2) Der Leistungsumfang umfasst — abhängig vom gewählten Tarif gemäß § 5 — insbesondere:
a) **Plattform-Nutzungsrecht** für die im Tarif aktivierten Module. In Version 1.0 ist dies das Modul „betriebliche Altersvorsorge" (bAV); weitere Module (bKV ab v1.1, VitalPro ab v1.2, GGF, Hinterbliebenen-Vorsorge u. a.) werden gemäß Roadmap nach Bereitstellung freigeschaltet.
b) **Arbeitgeber-Dashboard** mit Personen-Roster, Funnel-Charts, Reminder-Vorschau, Aufgaben-Übersicht, Paket-Verbrauchs-Anzeige und Person-Drawer.
c) **Mitarbeiter-Beratungs-Strecken** im vereinbarten Kontingent — insbesondere die zehnstufige bAV-Strecke mit Bedarfs-Information, Lohndaten-Erfassung, Live-Probeabrechnung, Eigenbeitrags-Slider und ELLA-Erklärvideos.
d) **GGF-Strecke** für Geschäftsführer mit sieben Stufen, vier Versorgungs-Modellen und zwingendem Hannes-Termin als Stufe acht (sofern GGF-Tarif gebucht).
e) **Inkludierte persönliche Hannes-Termine** als Hybrid-Element der Beratung gemäß Tarif (siehe § 5).
f) **Operations-Tools** wie An-/Abmeldungs-PDF-Pakete, CSV-Bulk-Import, Steuerberater-Export, Reminder-Engine und Audit-Log.
g) **DSGVO-konformes Hosting** in der Europäischen Union (Supabase EU-Frankfurt, Vercel EU-Region, Resend EU, Bunny Stream EU-Region), Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Anhang 1.
h) **Lifecycle-Mails** an Arbeitgeber, Mitarbeiter und Geschäftsführer zur Strecken-Begleitung.
(3) **Der Leistungsumfang umfasst ausdrücklich nicht:**
a) Den Abschluss konkreter Versicherungs- oder Versorgungs-Verträge. Diese werden ausschließlich auf Grundlage des Maklervertrags zwischen Kunde und WerkWohl-Anbieter als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO vermittelt. Die Vermittlungs-Vergütung erfolgt **separat** über Provisionen des jeweiligen Versicherers an den WerkWohl-Anbieter und ist nicht Gegenstand der Plattform-Lizenz-Gebühr.
b) Versicherungs-Beiträge der vermittelten Verträge — diese trägt der jeweilige Versicherungsnehmer (Mitarbeiter oder Arbeitgeber).
c) Rechts-, Steuer- und Anlageberatung. Die Plattform stellt ausschließlich vorbereitende Informationen, Rechen-Werkzeuge und Beratungs-Strecken zur Verfügung. Konkrete steuerliche Beratung im Einzelfall ist Aufgabe eines Steuerberaters; die Berechnungs-Engine der Plattform (insb. Lohnsteuer-Probeabrechnung in § 4 Abs. 1.2 des Plattform-Konzepts) bildet die Rechtslage zum Zeitpunkt der Berechnung approximativ ab und ersetzt keine individuelle Steuer-Beratung.
[ANWALT-CHECK]: Ist die saubere Trennung zwischen Plattform-Leistung (entgeltlich) und Vermittlungs-Leistung (provisionsbasiert, separater Maklervertrag) in der Form ausreichend, um Doppelvergütungs-Vorwürfe und Provisions-Offenlegungs-Pflichten gemäß § 15 VersVermV zu vermeiden?
(4) Die Plattform befindet sich in fortlaufender Weiterentwicklung. Der WerkWohl-Anbieter ist berechtigt, einzelne Funktionen weiterzuentwickeln, zu ersetzen oder zu ergänzen, sofern der vertragsgemäße Hauptzweck der Plattform-Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Wesentliche funktionale Reduzierungen begründen ein Sonderkündigungsrecht des Kunden nach § 9 Abs. 4.
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## § 3 Vertragsschluss, Registrierung und Zugang
(1) Der Vertrag kommt durch Annahme des Plattform-Angebots durch den Kunden zustande. Der Annahme-Prozess umfasst:
a) Registrierung des Arbeitgebers auf werkwohl.de mit Firmen-Stammdaten und Kontaktperson.
b) Wahl eines Tarifs nach § 5 und Abschluss des Stripe-Checkouts (Zahlungs-Plattform der Stripe Payments Europe Ltd., Dublin/Irland) durch den vertretungsberechtigten Kunden-Vertreter.
c) Bestätigung der Geltung dieser AGB und der Datenschutzerklärung durch aktives Setzen des entsprechenden Hakens vor Vertragsabschluss.
(2) Mit Abschluss des Stripe-Checkouts und Bestätigungs-Mail an die hinterlegte Arbeitgeber-E-Mail-Adresse ist der Vertrag wirksam geschlossen.
(3) Der Kunde sichert zu, dass die bei Registrierung gemachten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind und dass die handelnde Person zur Vertretung des Kunden berechtigt ist. Änderungen der Stammdaten teilt der Kunde unverzüglich über die Plattform-Einstellungen oder per E-Mail mit.
(4) Der Zugang zur Plattform erfolgt über **Magic-Link-Login** (E-Mail-basierter, zeitlich befristeter Anmelde-Link). Eine klassische Passwort-Authentifizierung wird nicht angeboten. Der Kunde stellt sicher, dass die hinterlegte Arbeitgeber-E-Mail-Adresse nur autorisierten Personen zugänglich ist.
(5) Der WerkWohl-Anbieter behält sich vor, Registrierungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn
a) Anhaltspunkte für Missbrauch bestehen,
b) der Kunde nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 zur Plattform-Nutzung berechtigt ist oder
c) Hinweise auf Geldwäsche-Risiken, Sanktions-Verstöße oder vergleichbare rechtliche Hindernisse vorliegen.
[ANWALT-CHECK]: Genügt der Magic-Link-Login den Anforderungen an eine wirksame Authentifizierung im B2B-Kontext, oder ist Zwei-Faktor-Authentifizierung verpflichtend zu ergänzen? Empfehlung Anwalt?
[ANWALT-CHECK]: Reicht das Setzen eines Hakens („Ich habe die AGB gelesen und akzeptiere sie") für eine wirksame AGB-Einbeziehung im B2B-Verkehr gemäß § 305 Abs. 2 BGB analog?
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## § 4 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die Plattform ausschließlich im Rahmen dieser AGB und der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich insbesondere:
a) Mitarbeiter- und Geschäftsführer-Daten ausschließlich auf Grundlage einer wirksamen Rechtsgrundlage gemäß DSGVO in die Plattform einzustellen — insbesondere auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Durchführung des Arbeitsvertrags) und einer ergänzenden Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, wo sensible Daten (Lohn-Brutto, Steuerklasse, Familienstand, Geburtsdatum) verarbeitet werden.
b) Die Mitarbeiter und Geschäftsführer **vor erstmaliger Einladung** über die Datenverarbeitung in der Plattform zu informieren (Art. 13 DSGVO) und ihnen die Datenschutzerklärung der Plattform zugänglich zu machen.
c) Die im Tarif inkludierte Zuschussregelung gemäß § 5.0 des Plattform-Konzepts wahrheitsgemäß und vor der ersten Mitarbeiter-Einladung zu konfigurieren.
d) Den Zugang zur Plattform sowie alle Magic-Link-Mails vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben.
e) Die Plattform nicht zu Zwecken zu nutzen, die gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere nicht zur Verbreitung rechtswidriger Inhalte, zur Umgehung von Sicherheits-Mechanismen oder zur automatisierten Daten-Extraktion (Scraping) außerhalb der dokumentierten Schnittstellen.
f) Über die im Dashboard hinterlegten An-/Abmeldungs-Workflows alle Personalveränderungen (Eintritte, Austritte, Vertragsänderungen mit Auswirkung auf bAV/bKV) **unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen** zu melden.
(3) Der Kunde gewährleistet, dass die durch ihn oder seine Mitarbeiter eingegebenen Daten — insbesondere Lohn-Daten, Familien-Daten und Sondermerkmale (Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht, KV-Status) — sachlich richtig sind. Berechnungs-Ergebnisse der Plattform (insbesondere die Probeabrechnung der bAV-Strecke) basieren auf diesen Angaben und sind nur in deren Rahmen aussagekräftig.
(4) Soweit der Kunde im Dashboard einen **Steuerberater-Zugang** aktiviert (Funktion ab v1.1/v3.0 gemäß Plattform-Konzept § 5.5), gewährleistet er, dass dieser Steuerberater eine eigene berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht trägt. Der Steuerberater handelt im Verhältnis zum WerkWohl-Anbieter als **eigener Verantwortlicher** im Sinne der DSGVO; gegenüber dem Kunden bleibt dieser für die Berechtigungs-Erteilung verantwortlich.
[ANWALT-CHECK]: Ist die Konstruktion „Steuerberater = eigener Verantwortlicher" tragfähig, oder muss der WerkWohl-Anbieter dem Steuerberater einen eigenen AVV anbieten?
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## § 5 Tarife, Preise und Lizenz-Modell
(1) Die Plattform-Nutzung erfolgt entgeltlich auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Tarif-Liste. Die Tarife sind eingeteilt in **drei Paket-Familien** mit jeweils gestaffelten Mitarbeiter- bzw. Geschäftsführer-Kontingenten:
a) **Mitarbeiter-Pakete** (Plattform-Lizenz mit Mitarbeiter-Strecken-Kontingent) — Klein, Mittel, Groß, Flat.
b) **Geschäftsführer-Pakete** (GGF-Strecke, Konzeptpapier und inkludierte Hannes-Termine) — Single, Duo, Familie.
c) **Komplett-Bundles** (Mitarbeiter- und GGF-Komponenten kombiniert) — Bundle S, M, L, X.
Die jeweils aktuellen Preise, Kontingente und Leistungsumfänge ergeben sich aus der Pricing-Seite werkwohl.de/pricing zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Während der Markteinführungs-Phase (bis 31.12.2026) gelten reduzierte Einführungs-Preise mit gestrichener Unverbindlicher-Preisempfehlung (UVP).
(2) **Plattform-Lizenz, kein Beratungs- oder Vermittlungs-Honorar:** Alle Tarif-Preise sind ausdrücklich **Software-Nutzungs-Entgelte** für die Bereitstellung der Plattform, das Arbeitgeber-Dashboard, das Mitarbeiter-Strecken-Kontingent, die Operations-Tools und die im Paket inkludierten Hannes-Termine. Sie sind **kein** Versicherungs-Vermittlungs-Honorar und **kein** Beratungs-Honorar im Sinne des § 34d GewO. Versicherungs-Provisionen, die dem WerkWohl-Anbieter aus konkret vermittelten Verträgen (insbesondere bAV, bKV, GGF-Versorgung) separat vom jeweiligen Versicherer zufließen, stehen in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Plattform-Lizenz-Gebühr. Bei der Erstinformation nach § 15 VersVermV werden die Quellen der Vergütung (Versicherungs-Courtage, konkret vereinbarte Zahlungen durch den Kunden, Kombination beider) gegenüber dem Kunden transparent ausgewiesen.
[ANWALT-CHECK]: Diese Trennung ist juristisch das Herzstück der WerkWohl-Konstruktion. Anwalt prüft bitte:
(a) Reicht diese Formulierung, um Doppelvergütungs-Vorwürfe (Plattform-Gebühr + Provision) im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Versicherungsmakler-Honorar zu vermeiden?
(b) Ist eine zusätzliche schriftliche Aufklärung des Kunden ausdrücklich nach § 15 VersVermV (Erstinformation) notwendig?
(c) Sollten Beispiel-Provisions-Höhen offen gelegt werden?
(3) Alle Preise verstehen sich **netto** zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Der WerkWohl-Anbieter ist umsatzsteuerpflichtig (keine Kleinunternehmer-Regelung gemäß § 19 UStG); USt wird über Stripe Tax automatisch ausgewiesen.
(4) **Zahlung:** Die Plattform-Lizenz-Gebühr ist jährlich im Voraus zur Zahlung fällig und wird durch Stripe als Zahlungsdienstleister erhoben. Akzeptierte Zahlungs-Methoden: SEPA-Lastschrift, Kreditkarte (Visa, Mastercard, American Express). Bei Auswahl SEPA-Lastschrift erteilt der Kunde dem WerkWohl-Anbieter ein entsprechendes SEPA-Mandat.
(5) Bei Zahlungs-Verzug ist der WerkWohl-Anbieter berechtigt, die Plattform-Nutzung nach einmaliger Mahnung mit Frist-Setzung von vierzehn Tagen zu sperren. Verzugszinsen können in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB berechnet werden. Eine Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB von 40 Euro wird vorbehalten.
(6) **Pilot- und Markteinführungs-Rabatte:** Während der Pilot-Phase Q3/Q4 2026 können Pilot-Kunden Lizenz-Gebühren-Rabatte von 80 bis 100 Prozent erhalten („pilot-2026-{firma}"), generelle Markteinführungs-Coupons (z. B. „LAUNCH2026-30", „EARLY-BIRD-20") werden parallel ausgespielt. Rabatte gelten ausschließlich für die jeweils ausdrücklich gekennzeichnete Vertrags-Laufzeit; bei automatischer Verlängerung (§ 9 Abs. 2) entfällt der Rabatt, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart.
[ANWALT-CHECK]: Bei Pilot-Kunden mit 100 %-Rabatt: Liegt rechtlich noch ein entgeltlicher Plattform-Lizenz-Vertrag vor oder ein Leihvertrag/Schenkungs-Charakter? Welche Auswirkungen auf Haftung, Gewährleistung und Stillschweigende-Verlängerungs-Klausel?
(7) **Preisanpassungen:** Der WerkWohl-Anbieter ist berechtigt, die Preise zum Beginn einer Verlängerungs-Periode anzupassen. Eine solche Anpassung wird dem Kunden mindestens acht Wochen vor dem jeweiligen Verlängerungs-Termin per E-Mail mitgeteilt. Übersteigt die Anpassung fünf Prozent des bisherigen Lizenz-Preises, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Verlängerungs-Termin zu, das innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich oder in Textform ausgeübt werden muss.
[ANWALT-CHECK]: Ist die Preisanpassungsklausel in der vorgeschlagenen Form gegenüber Unternehmern wirksam? Maßstab BGH-Rechtsprechung zu Preisanpassungs-Klauseln in Dauerschuldverhältnissen.
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## § 6 Bereitstellung, Verfügbarkeit und Wartung
(1) Der WerkWohl-Anbieter stellt die Plattform mit einer durchschnittlichen Verfügbarkeit von **siebenundneunzig Prozent (97 %) pro Kalendermonat** zur Verfügung. Die Verfügbarkeit bemisst sich am Quartals-Durchschnitt, gerechnet ohne geplante Wartungs-Fenster.
(2) Geplante Wartungs-Fenster werden — soweit absehbar — mindestens vierundzwanzig Stunden im Voraus per E-Mail oder Dashboard-Hinweis angekündigt und liegen nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (montags bis freitags, 8:00–19:00 Uhr MEZ).
(3) Nicht in die Verfügbarkeit eingerechnet werden Ausfälle, die durch
a) höhere Gewalt, Krieg, Pandemie-Maßnahmen, Streiks bei Drittanbietern,
b) Störungen bei den genannten Unter-Auftragsverarbeitern (Supabase, Vercel, Stripe, Resend, Bunny Stream), soweit der WerkWohl-Anbieter sie nicht zu vertreten hat,
c) DDoS-Angriffe oder Eingriffe in die IT-Sicherheit Dritter,
d) Kunden-seitige Faktoren (Internet-Verbindung, Browser-Konfiguration, Adblocker)
verursacht werden.
(4) Bei wesentlichen Funktions-Störungen erhält der Kunde Support per E-Mail an `support@werkwohl.de` mit Reaktions-Zeit innerhalb eines Werktags (Mo–Fr, 9:00–17:00 Uhr MEZ). Notfall-Hotline 07941-6978080 für vertrags-relevante Ausfälle.
[ANWALT-CHECK]: SLA von 97 % vs. branchenüblich 99 % bis 99,9 % — soll die Verfügbarkeits-Quote höher angesetzt werden? Realistisch und gleichzeitig vertraglich verbindlich?
[ANWALT-CHECK]: Sollte ein Service-Credit-Mechanismus bei SLA-Verletzung ergänzt werden (z. B. anteilige Lizenz-Gebühr-Erstattung), oder reicht die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung?
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## § 7 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) Der WerkWohl-Anbieter räumt dem Kunden mit Vertrags-Schluss ein **einfaches, nicht-übertragbares, nicht-unterlizenzierbares Nutzungs-Recht** an der Plattform für die Dauer der Vertrags-Laufzeit ein, beschränkt auf die im gebuchten Tarif vorgesehene Nutzung.
(2) Die Plattform-Software, einschließlich aller Module, Berechnungs-Engines, ELLA-Avatar-Videos, Texte, Grafiken, Icons, Logos und Datenmodelle, sowie alle damit verbundenen Schutzrechte verbleiben im **Eigentum des Plattform-Entwicklers** (Einzelunternehmen Weindorf Beratung). Der Plattform-Entwickler räumt diese Nutzungs-Rechte dem WerkWohl-Anbieter im Rahmen einer separaten internen Lizenz-Vereinbarung ein.
(3) **Kunden-Daten** (insbesondere Firmen-Stammdaten, Mitarbeiter-Stammdaten, Beratungs-Antworten, hochgeladene Dokumente) verbleiben im **Eigentum des Kunden**. Der WerkWohl-Anbieter erlangt an diesen Daten keine inhaltlichen Rechte über die zur Vertrags-Erfüllung notwendige Verarbeitung hinaus.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Plattform oder Teile davon zu kopieren, zu dekompilieren, zu reverse-engineeren, zu modifizieren oder Dritten zugänglich zu machen, soweit dies nicht ausdrücklich gestattet ist. § 69d, § 69e UrhG bleiben unberührt.
(5) **Anonymisierte Auswertungs-Daten:** Der WerkWohl-Anbieter ist berechtigt, anonymisierte und aggregierte Nutzungs-Daten (z. B. Durchdringungs-Quoten, Conversion-Statistiken) zur Plattform-Verbesserung und für Benchmark-Vergleiche zu verarbeiten. Eine Rück-Identifizierbarkeit zum Kunden oder zu seinen Mitarbeitern ist ausgeschlossen.
[ANWALT-CHECK]: Reicht der Hinweis „anonymisiert und aggregiert" für eine wirksame Einwilligung in die statistische Nutzung? Soll ein opt-out vorgesehen werden?
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## § 8 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Der WerkWohl-Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden, seiner Mitarbeiter und Geschäftsführer im Auftrag des Kunden im Sinne von Art. 28 DSGVO.
(2) Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung sind in einem **separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)** geregelt, der als **Anhang 1** zu diesen AGB gehört und mit Vertrags-Abschluss bestätigt wird. Der AVV regelt insbesondere:
a) Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung
b) Art der personenbezogenen Daten und Kategorien betroffener Personen
c) Pflichten und Rechte des Kunden als Verantwortlicher
d) Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)
e) Unter-Auftragsverarbeiter (Supabase Ireland Ltd. EU-Region, Vercel Inc. EU-Datacenter, Stripe Payments Europe Ltd., Resend EU, Bunny.net d.o.o. EU-Region)
f) Lösch-Konzept und Aufbewahrungs-Fristen
g) Audit-Rechte des Kunden
h) Subunternehmer-Wechsel-Verfahren
[ANWALT-CHECK]: Der AVV-Anhang ist noch zu erstellen (separater Auftrag). Bis dahin gilt dieses § 8 als Platzhalter. Wer prüft AVV? Bunny Stream EU-Region und Stripe-Konstruktion gesondert verifizieren.
(3) Soweit der WerkWohl-Anbieter eigene Verantwortlichkeiten gemäß DSGVO trägt (insbesondere als Versicherungsmakler nach § 34d GewO für Vermittlungs-Daten, die nicht Plattform-Daten sind), informiert er den Kunden über die Datenschutzerklärung auf werkwohl.de/datenschutz.
(4) **Hosting-Ort:** Alle personenbezogenen Daten werden ausschließlich auf Servern innerhalb der Europäischen Union verarbeitet. Eine Übermittlung in Drittstaaten findet nicht statt; soweit Unter-Auftragsverarbeiter US-Mutter-Gesellschaften haben (z. B. Vercel, Stripe), ist vertraglich sichergestellt, dass die Datenverarbeitung in der EU stattfindet und EU-Standardvertragsklauseln gelten.
(5) **Sensible Daten in MindCheck-Übergabe:** Wo der Kunde optional eine Verknüpfung zur PGB-Plattform „MindCheck" aktiviert (Funktion gemäß Plattform-Konzept § 1.9), erfolgt der Datenaustausch ausschließlich nach gesonderter Einwilligung. Da die MindCheck-Plattform vom Plattform-Entwickler (Weindorf Beratung) betrieben wird, kann der Datenaustausch im Rahmen einer Schwester-System-Konstellation erfolgen — Details regelt der AVV-Anhang.
[ANWALT-CHECK]: Die Datenflüsse MindCheck ↔ WerkWohl sind juristisch komplex: WerkWohl-Anbieter ist die UG, MindCheck-Anbieter ist das Einzelunternehmen. Aus DSGVO-Sicht zwei unterschiedliche Verantwortliche → Auftragsverarbeitung oder Auftrags-Kette? Bitte einzeln prüfen.
[ANWALT-CHECK]: Pflicht zur Bestellung eines Datenschutz-Beauftragten gemäß § 38 BDSG bei der UG? Anhand Mitarbeiter-Zahl und Verarbeitungs-Volumen prüfen.
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## § 9 Vertrags-Laufzeit, Verlängerung und Kündigung
(1) Die Vertrags-Laufzeit beträgt **zwölf Monate** ab dem im Stripe-Checkout bestätigten Vertrags-Beginn (Mindestlaufzeit).
(2) Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere **zwölf Monate**, wenn er nicht von einer der Parteien spätestens **vier Wochen vor Ablauf** der jeweiligen Laufzeit in Textform (E-Mail an `support@werkwohl.de`) gekündigt wird.
[ANWALT-CHECK]: Vier-Wochen-Kündigungs-Frist bei zwölf-Monats-Verlängerung — vereinbar mit dem Faire-Verbraucherverträge-Gesetz im B2B-Kontext? § 309 Nr. 9 BGB gilt für AGB gegenüber Verbrauchern, im B2B-Verkehr ist das Maßgebliche § 307 BGB; viele Anwälte empfehlen dennoch Verlängerung um nur ein Monat oder eine Frist von einem Monat zur Sicherheit.
(3) Der WerkWohl-Anbieter weist den Kunden spätestens **acht Wochen vor Ablauf** der laufenden Vertragsperiode per E-Mail auf die anstehende automatische Verlängerung hin, unter Angabe der für die Folgeperiode geltenden Preise.
(4) **Außerordentliche Kündigung:** Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungs-Frist zu kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) Zahlungs-Verzug des Kunden trotz Mahnung mit Vierzehn-Tages-Frist (§ 5 Abs. 5)
b) Wesentliche, andauernde Verletzung dieser AGB durch eine Partei
c) Wesentliche Reduzierung des Funktions-Umfangs durch den WerkWohl-Anbieter, die den vertragsgemäßen Haupt-Zweck der Nutzung beeinträchtigt
d) Insolvenz oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-Verfahrens einer Partei
e) Entzug der Erlaubnis nach § 34d GewO beim WerkWohl-Anbieter
(5) Die Kündigung kann im Dashboard unter „Einstellungen → Abrechnung" oder per E-Mail an `support@werkwohl.de` erklärt werden.
(6) **Nach Vertrags-Ende:** Der Kunde hat innerhalb von dreißig Tagen nach Vertrags-Ende das Recht, alle seine Daten in einem maschinen-lesbaren Format (CSV oder JSON) zu exportieren. Anschließend werden alle Kunden-Daten gemäß den im AVV festgelegten Lösch-Fristen gelöscht; davon ausgenommen sind Daten, deren Aufbewahrung gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. Rechnungs- und Buchhaltungs-Daten zehn Jahre gemäß § 147 AO).
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## § 10 Mangelhaftung und Gewährleistung
(1) Der WerkWohl-Anbieter steht dafür ein, dass die Plattform die vereinbarten Funktionen im Rahmen der allgemeinen technischen Beschaffenheit von webbasierten Software-Lösungen erbringt. Es wird keine Eignung der Plattform für besondere, vom Kunden nicht ausdrücklich vereinbarte Zwecke gewährleistet.
(2) Mängel der Plattform werden dem WerkWohl-Anbieter unverzüglich nach Entdeckung mitgeteilt. Der WerkWohl-Anbieter ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Bereitstellung einer mangelfreien Funktion zu beseitigen.
(3) Schlägt die Nachbesserung trotz angemessener Frist-Setzung fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen die Lizenz-Gebühr mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur geringfügigen Mängeln ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen.
(4) Die Verjährungs-Frist für Gewährleistungs-Ansprüche beträgt **zwölf Monate** ab Mangel-Anzeige; bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt die gesetzliche Verjährungs-Frist.
(5) Die in der Plattform integrierten Berechnungen — insbesondere die **Lohnsteuer-Probeabrechnung** der bAV-Strecke (§ 4.1.2 Plattform-Konzept) — bilden die Rechtslage zum Zeitpunkt der Berechnung approximativ ab. Sie ersetzen **keine individuelle Steuer- oder Versicherungs-Beratung im Einzelfall**. Der WerkWohl-Anbieter haftet nicht für inhaltliche Abweichungen zu nachgelagerten echten Lohnabrechnungen oder Steuer-Erklärungen, soweit diese Abweichungen auf
a) Eingaben des Mitarbeiters/Geschäftsführers,
b) seitens des Kunden konfigurierte Zuschuss-Regelungen,
c) zwischenzeitliche Änderungen der Rechts- oder Steuerlage
zurückzuführen sind.
[ANWALT-CHECK]: Verjährungs-Verkürzung auf zwölf Monate gegenüber Unternehmern — wirksam gemäß § 309 Nr. 8 lit. b BGB / § 307 BGB? Anwalt prüft.
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## § 11 Haftung
(1) Der WerkWohl-Anbieter haftet **unbeschränkt** für:
a) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
b) die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
c) Schäden aus der Verletzung von Garantien
d) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter „Kardinalpflichten") — also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf — ist die Haftung auf den **typischen, vorhersehbaren Schaden** begrenzt. Diese Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf das **zwölf-fache der monatlichen Plattform-Lizenz-Gebühr** (d. h. die Jahres-Lizenz-Gebühr) des betroffenen Tarifs.
(3) Eine darüber hinausgehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, insbesondere für:
a) entgangenen Gewinn
b) mittelbare Schäden, Folge-Schäden
c) Schäden durch Daten-Verlust, soweit der Kunde nicht in zumutbaren Abständen eigene Daten-Sicherungen vorgenommen hat — der WerkWohl-Anbieter stellt diese Sicherung im Rahmen der Plattform technisch sicher (siehe Verfügbarkeits-§ 6) und ermöglicht den Export
(4) **Vermittlungs-Haftung:** Soweit Schäden aus der Vermittlung konkreter Versicherungs-Verträge resultieren, gilt **ausschließlich** die § 34d-Berufshaftpflicht-Versicherung des WerkWohl-Anbieters bei der ERGO Versicherung AG mit dem gesetzlichen Geltungsbereich Europa und der gesetzlichen Mindest-Deckungssumme nach § 34d Abs. 6 GewO i.V.m. § 9 VersVermV. Plattform-Haftung und Vermittlungs-Haftung sind getrennt zu betrachten.
[ANWALT-CHECK]: Die Trennung von Plattform-Haftung (begrenzt auf Jahres-Lizenz) und Vermittlungs-Haftung (über § 34d-Berufshaftpflicht) ist konstruktiv wichtig. Wie wird sie in der Praxis bei Streit-Fällen abgegrenzt? Klausel-Bestand bei AGB-Kontrolle gemäß § 309 Nr. 7 / § 307 BGB?
(5) Die Bestimmungen dieser Klausel gelten zugunsten der Erfüllungs-Gehilfen, Organe und Mitarbeiter des WerkWohl-Anbieters entsprechend.
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## § 12 Verfügbarkeit der KI-Funktionen (ELLA-Chat-Widget, Berechnungs-Engine)
(1) Die Plattform nutzt KI-gestützte Funktionen, insbesondere das **ELLA-Chat-Widget** (Lead-Qualifizierung, Onboarding-Hilfe, Begleit-Assistenz in Beratungs-Strecken) und KI-unterstützte Inhalts-Generierungen.
(2) Inhalte und Antworten des ELLA-Chat-Widgets sind **generative KI-Ausgaben**. Sie stellen ausdrücklich **keine individuelle Beratung im Sinne des § 34d GewO**, keine Steuer-Beratung und keine Rechts-Beratung dar. Der Kunde und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, kritische Entscheidungen ausschließlich auf Grundlage der persönlichen Hannes-Termine und der schriftlichen Beratungs-Protokolle zu treffen.
(3) Die KI-Antworten basieren auf einem definierten Wissens-Stand (RAG-Quellen) und können fehlerhafte oder unvollständige Aussagen enthalten. Der WerkWohl-Anbieter haftet nicht für KI-Antworten, soweit der Kunde oder Mitarbeiter sich darauf verlässt, ohne den Inhalt durch eine persönliche Beratung zu verifizieren.
(4) Der ELLA-Chat-Verlauf wird im AVV gemäß § 8 Abs. 2 dieser AGB als eigene Datenkategorie behandelt (Tabelle `werkwohl.chat_sessions`); Lösch-Frist gemäß AVV-Anhang.
[ANWALT-CHECK]: KI-Disclaimer ausreichend? EU-AI-Act-relevante Hinweise (Stand 2026: AI-Act schrittweise in Kraft)? Sollte der Chat-Bot in der Risiko-Klassifikation als „limited risk" markiert werden und entsprechende Transparenz-Hinweise im UI vorgeschrieben werden?
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## § 13 Vermittler-Status, Provisionen und Erstinformation
(1) Der WerkWohl-Anbieter ist **Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO** (Vermittler-Register-Nr. D-CF4A-L3G40-96, eingetragen im Vermittlerregister der DIHK, www.vermittlerregister.info) sowie **Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 GewO** (Vermittler-Register-Nr. D-F-175-RGLM-28). Aufsichtsbehörde für beide Erlaubnisse ist die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Jägerstr. 30, 70174 Stuttgart. Berufshaftpflicht-Versicherung gemäß § 34d Abs. 6 GewO: ERGO Versicherung AG, Geltungsbereich Europa, gesetzliche Mindest-Pflichtversicherungssumme 1.564.610,00 EUR pro Schadenfall (Stand 09.10.2024).
(2) Sofern der Kunde über die Plattform die Vermittlung konkreter Versicherungs-Verträge (insbesondere bAV-, bKV-, Risikoleben-, GGF-Versorgungs-Verträge) durch den WerkWohl-Anbieter in Anspruch nimmt, kommt ein **separater Makler-Vertrag** zwischen Kunde und WerkWohl-Anbieter zustande. Die Plattform stellt die digitalen Vorbereitungs-Schritte; der Makler-Vertrag wird im Hannes-Termin oder durch ausdrückliche schriftliche Erklärung geschlossen.
(3) **Erstinformation gemäß § 15 VersVermV:** Vor erstem Vermittlungs-Gespräch wird dem Kunden die Erstinformation des Versicherungsmaklers ausgehändigt; sie ist zusätzlich unter werkwohl.de/erstinformation abrufbar.
(4) **Provisionen aus Versicherungs-Verträgen** fließen dem WerkWohl-Anbieter **direkt vom jeweiligen Versicherer** zu, separat von der Plattform-Lizenz-Gebühr. Die Höhe der Provisionen variiert je nach Versicherer und Tarif; sie wird dem Kunden auf Anfrage offengelegt.
[ANWALT-CHECK]: Pflicht zur **aktiven Offenlegung** der Provisions-Höhe gemäß § 15 VersVermV und § 1a Abs. 4 VVG, oder reicht „auf Anfrage offen"? Speziell bei bAV besteht teilweise Pflicht zur quantifizierten Offenlegung.
(5) Soweit für die Beratung eine Honorar-Vereinbarung gemäß § 34d Abs. 1 Nr. 7 GewO geschlossen wird, gilt dafür eine separate Honorar-Vereinbarung; eine solche ist im Rahmen dieses Plattform-Vertrags **ausdrücklich nicht enthalten**.
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## § 14 Streit-Beilegung, Gerichts-Stand und anwendbares Recht
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kauf-Rechts.
(2) **Gerichts-Stand** für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist — soweit gesetzlich zulässig — der Sitz des WerkWohl-Anbieters (74629 Pfedelbach, Amtsgericht Heilbronn).
(3) **Außergerichtliche Streit-Beilegung:** Der WerkWohl-Anbieter ist gemäß § 36 VSBG zur Teilnahme an einem Streit-Beilegungs-Verfahren vor einer Verbraucher-Schlichtungs-Stelle **nicht verpflichtet und nicht bereit**, da die Plattform ausschließlich an Unternehmer richtet (§ 1 Abs. 3).
(4) Für Streitigkeiten aus Versicherungs-Vermittlungs-Verhältnissen (separater Makler-Vertrag) gilt:
> Versicherungs-Ombuds-Mann e. V., Leipziger Straße 121, 10117 Berlin
> Versicherungs-Ombuds-Frau für die private Kranken- und Pflege-Versicherung, Kronenstraße 13, 10117 Berlin
[ANWALT-CHECK]: B2B-Gerichts-Stand ist zwischen Kaufleuten frei vereinbar (§ 38 ZPO). Bei KMU mit zehn–zweihundertfünfzig MA: alle Kaufleute? Notfalls hilfsweise gesetzlicher Gerichts-Stand sicherstellen.
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## § 15 Schluss-Bestimmungen, Salvatorische Klausel, Änderungen
(1) **Schriftform:** Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (E-Mail oder Brief). Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textform-Erfordernisses.
(2) **Salvatorische Klausel:** Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(3) **AGB-Änderungen während laufender Verträge:** Der WerkWohl-Anbieter ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, wenn
a) zwingende gesetzliche Änderungen das erfordern,
b) höchstrichterliche Rechtsprechung eine Anpassung erforderlich macht,
c) technische Entwicklungen die Anpassung sachgerecht erscheinen lassen.
Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Wirksam-Werden per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Auf diese Folge wird in der Änderungs-Mitteilung ausdrücklich hingewiesen. Bei Widerspruch endet der Vertrag zum nächsten regulären Vertrags-Verlängerungs-Termin.
[ANWALT-CHECK]: AGB-Änderungs-Klausel mit Widerspruchs-Verfahren — wirksam gegenüber Unternehmern? Maßstab BGH zu Banken-AGB-Änderungen (2021), übertragbar auf SaaS?
(4) **Erfüllungs-Ort:** Erfüllungs-Ort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des WerkWohl-Anbieters.
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## Anhang 1: Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
**[Status: Noch zu erstellen — separates Dokument]**
Der Auftragsverarbeitungsvertrag wird als eigenständiges Dokument vorbereitet und mit Vertrags-Abschluss durch den Kunden bestätigt. Der AVV regelt insbesondere:
- Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Auftragsverarbeitung
- Datenkategorien (Stamm-, Lohn-, Familien-, Gesundheits-, Beratungs-Daten)
- Pflichten des Auftrags-Verarbeiters (TOM, Sicherheits-Maßnahmen, Mitarbeiter-Verpflichtung auf Vertraulichkeit)
- Unter-Auftrags-Verarbeiter (Supabase EU, Vercel EU, Stripe EU, Resend EU, Bunny Stream EU)
- Audit-Rechte des Verantwortlichen
- Lösch- und Rückgabe-Verfahren bei Vertrags-Ende
- Melde-Pflichten bei Daten-Pannen (Art. 33 DSGVO)
[ANWALT-CHECK]: AVV separater Auftrag. Vorlage IT-Recht-Kanzlei oder DSK-Muster verwenden, an WerkWohl-spezifische Datenkategorien anpassen.
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## Anhang 2: Liste der Unter-Auftragsverarbeiter (Stand 2026-05-15)
| Auftrags-Verarbeiter | Sitz | Zweck | DSGVO-Region |
|---|---|---|---|
| Supabase Ireland Ltd. | Dublin, Irland | Datenbank, Auth | EU (Frankfurt) |
| Vercel Inc. | über Vercel EU-Datacenter | Hosting, CDN | EU |
| Stripe Payments Europe Ltd. | Dublin, Irland | Zahlungsabwicklung | EU |
| Resend (Spice Inc.) | über EU-Region | Transaktions-Mails | EU |
| Bunny.net d.o.o. | Triglavska 16, Ljubljana, Slowenien | Video-Hosting ELLA-Videos | EU |
| Cal.com Inc. | über EU-Datacenter | Termin-Buchung | EU |
| Zoho Corporation B.V. | Beneluxlaan 4B, Utrecht, NL | Desk-Tickets, CRM (optional) | EU |
[ANWALT-CHECK]: Subunternehmer-Liste auf Aktualität und EU-Region-Bestätigung prüfen. Bunny.net hat US-Mutter? Cal.com US-Sitz, EU-Datacenter-Konfiguration verifizieren.
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## Offene Anwalts-Fragen
Diese Liste sammelt sämtliche `[ANWALT-CHECK]:`-Marker aus dem Dokument zur strukturierten Abarbeitung mit dem Internet-Anwalt.
**Kritisch (Priorität 1 — Wirksamkeit des Konstrukts):**
1. **§ 2 Abs. 3 / § 5 Abs. 2 — Trennung Plattform-Lizenz vs. Vermittlungs-Vergütung.** Ist die in den AGB gewählte Trennung („Plattform-Lizenz ist keine Vermittlungs-Vergütung; Provisionen fließen separat vom Versicherer") rechts-wirksam? Reicht sie, um Doppelvergütungs-Vorwürfe gemäß § 34d GewO und höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Versicherungs-Makler-Honorar zu vermeiden? Ist eine zusätzliche schriftliche Aufklärung (§ 15 VersVermV) notwendig? Sollten Beispiel-Provisions-Höhen offen gelegt werden?
2. **§ 9 Abs. 2 — Auto-Verlängerung zwölf Monate bei vier Wochen Kündigungs-Frist.** Vereinbar mit § 309 Nr. 9 BGB (im B2B-Kontext indirekt über § 307 BGB)? Empfehlung Anwalt zur Sicherheit: Verlängerung um nur einen Monat oder Frist auf einen Monat verkürzen?
3. **§ 11 Abs. 2/3 — Haftungs-Beschränkung bei einfacher Fahrlässigkeit.** Beschränkung auf zwölf-faches der monatlichen Plattform-Lizenz (= Jahres-Lizenz-Gebühr) wirksam gemäß § 309 Nr. 7 / § 307 BGB? Reichweite der Vermittlungs-Haftung-Trennung in der Praxis?
4. **§ 11 Abs. 4 — § 34d-Berufshaftpflicht-Bezug.** Klausel-Bestand bei AGB-Kontrolle? Wie wird die Abgrenzung in Streit-Fällen vorgenommen?
5. **§ 8 — DSGVO-AVV.** AVV-Anhang ist separat zu erstellen. Welche Vorlage verwenden? Wer prüft AVV?
**Wichtig (Priorität 2 — DSGVO und Technik):**
6. **§ 3 Abs. 5 — AGB-Einbeziehung durch Haken im Checkout.** Wirksam gegenüber Unternehmern im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB?
7. **§ 5 Abs. 6 — Pilot-Coupons mit 100 %-Rabatt.** Rechtsnatur des Vertrags bei 100 %-Rabatt? Auswirkungen auf Haftung, Gewährleistung, Stillschweigende-Verlängerungs-Klausel?
8. **§ 5 Abs. 7 — Preis-Anpassungs-Klausel.** Wirksam gegenüber Unternehmern? Maßstab BGH-Rechtsprechung.
9. **§ 6 Abs. 1 — SLA 97 % Verfügbarkeit.** Realistisch und vertraglich verbindlich? Soll ein Service-Credit-Mechanismus ergänzt werden?
10. **§ 8 Abs. 5 / Anhang 2 — Bunny Stream EU-Region als Video-Hosting-Subunternehmer.** US-Mutter-Gesellschaft? AVV-Konformität?
11. **§ 8 Abs. 5 — MindCheck ↔ WerkWohl-Datenflüsse.** UG vs. Einzelunternehmen: Aus DSGVO-Sicht zwei unterschiedliche Verantwortliche. Auftragsverarbeitung oder Auftrags-Kette? Schwester-System-Konstruktion?
12. **§ 4 Abs. 4 — Steuerberater-Zugang.** Steuerberater als eigener Verantwortlicher oder eigener AVV notwendig?
13. **§ 8 Abs. 2 — Bestellung eines Datenschutz-Beauftragten** gemäß § 38 BDSG bei der UG? Anhand Mitarbeiter-Zahl und Verarbeitungs-Volumen prüfen.
**Sekundär (Priorität 3 — Detail-Klärungen):**
14. **§ 1 Abs. 6 — Begriffsbestimmungen.** Vollständigkeit?
15. **§ 3 Abs. 4 — Magic-Link-Login.** Reicht für B2B-Authentifizierung oder Zwei-Faktor-Authentifizierung verpflichtend?
16. **§ 7 Abs. 5 — Anonymisierte Auswertungs-Daten.** Reicht „anonymisiert und aggregiert" ohne opt-out?
17. **§ 10 Abs. 4 — Verjährungs-Verkürzung auf zwölf Monate** gegenüber Unternehmern. Wirksam gemäß § 309 Nr. 8 lit. b BGB / § 307 BGB?
18. **§ 12 — ELLA-Chat-Widget / KI-Disclaimer.** EU-AI-Act-relevante Hinweise (Risiko-Klassifikation „limited risk", Transparenz-Hinweise im UI)?
19. **§ 13 Abs. 4 — Provisions-Offenlegung.** Aktive Offenlegung gemäß § 15 VersVermV / § 1a Abs. 4 VVG oder „auf Anfrage"?
20. **§ 14 Abs. 2 — B2B-Gerichts-Stand.** Bei KMU mit zehn–zweihundertfünfzig MA: alle Kaufleute? Hilfs-Klausel notwendig?
21. **§ 15 Abs. 3 — AGB-Änderungs-Klausel mit Widerspruchs-Verfahren.** Wirksam gegenüber Unternehmern? Maßstab BGH zu Banken-AGB-Änderungen (2021).
22. **Anhang 2 — Subunternehmer-Liste auf Aktualität und EU-Region-Bestätigung prüfen.**
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**Hinweis zum Status:**
Dieses Dokument ist **Version 0.1-draft** und wurde durch den Legal-Architect-Agent (Claude Opus) erstellt. Es dient ausdrücklich als **Prüfungs-Vorlage** für den Internet-Anwalt von Hannes Weindorf und ist **nicht freigegeben** für den Live-Einsatz auf werkwohl.de. Die finale rechtliche Beurteilung, Anpassung und Freigabe erfolgt durch den beauftragten Anwalt.
WerkWohl · Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 2026-05-15 (v0.1-draft)
Draft-Status: Dieser Text ist eine Anwalts-Prüfungs-Vorlage und noch nicht final freigegeben. Die Plattform ist in der Build-Phase (Sprint 1 — Foundation), es findet noch kein Live-Betrieb statt. Verbindliche Endfassung folgt nach Anwaltsfreigabe vor dem Pilot-Launch.